- •Модуль 1
- •Тема 1.Професії.Освіта
- •Тема 2. Представлення.Візитна карточка.
- •Тема 3. Підприємство.Фірма.Структура і організація.
- •Тема 4 Види підприємств за юридичним статусом.
- •Тема5.Організація ділового візиту. Ділова зустріч
- •Тема 6. Підписання договору.Обговорення контракту
- •Тема 7.Ділова кореспонденція.Види ділових листів
- •Musterbrief, der зразок листа
- •Gesellschaft, die компания, товариство
- •Тема 8. Резюме. Пропозиція роботи
- •Тема 9.Продукт та його розвиток.
- •Тема 10. Продукт на ринку.
- •Тема 11.Торгівля.Зовнішня торгівля.
- •Тема 12.Попит та пропозиція.
- •2. Перекладіть наступні речення на німецьку мову.
- •2. Перекладіть наступні речення на німецьку мову.
- •Тема 13.Логістика.
- •Тема 14.Клієнти та ділові партнери.
Тема 6. Підписання договору.Обговорення контракту
Thema: Rechtliche Geschäftsbedingungen. Der Vertrag
Der Vertrag ist die häufigste Form von Rechtsgeschäften. Rechtsgeschäfte gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden natürlichen und juristischen Personen , sowie dem Staat.
. Natürliche Personen sind alle Menschen.
Juristische Personen sind künstliche Gebilde in Form von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
Ein Vertrag kommt so zustande: Die eine Seite macht ein Angebot, und die andere Seite nimmt dieses Angebot an. Es sind also beim Vertrag immer Antrag und Annahme gegeben. Der Antrag muss Gegenstand und Inhalt des Vertrags so bestimmen, dass für die Annahme ein einfaches Ja genügt.
Der Vertrag verpflichtet beide Parteien und gibt ihnen Rechte. So ist z.B, beim Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, die Ware pünktlich und mangelfrei zu liefern und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer seinerseits die Ware abnehmen und pünktlich bezahlen muss. Die Rechte der einen Vertragspartei sind zugleich die Pflichten der jeweils anderen Partei.
Es gibt folgende Vertragsarten:
Vertragsart |
Inhalt des Vertrages |
Kaufvertras |
Sachen oder Rechte werden .gegen Bezahlung veräußert |
Schenkungsvertras |
unentgeltliche Zuwendung von Sachen oder Rechten |
Werkvertras |
Ausführung einer Arbeit an einer fremden Sache, z. B. eine Reparatur |
Werklieferungs-vertrag |
Herstellung einer Sache, zu der der Unternehmer den Stoff liefert |
Dienstvertras |
Leistung von Diensten oder Arbeit gegen Entgelt |
Leihvertrag |
unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch |
Mietvertras |
Überlassung von Sachen zum Gebraifch gegen Entgelt |
Pachtvertrag |
Überlassung von Sachen zum Gebrauch und zur Fruchtziehung gegen Entgelt |
Die wichtigste Vertragsform im Gesellschaftsleben ist der Kaufvertrag.
Verträge, die nur einseitig eine Verpflichtung begründen, heißen einseltige Verträge (Schenkungsversprechen, Bürgschaft); Verträge, die für beide Teile sowohl Forderungen als auch Verpflichtungen begründen, heißen gegenseitige Verträge. Wichtigster gegenseitiger Vertrag ist der Kaufvertrag. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist die Ausgestaltung schuldrechtlicher Verträge weitgehend den Vertragsparteien überlassen.
An einen gültigen Vertrag sind die Beteiligten grundsätzlich gebunden. Sie können sich ihm nur unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere durch Anfechtung, Kündigung,- Widerruf) entziehen. Ein Vertrag kommt regelmässig durch Angebot und Annahme zustande. Die Auslegung erfolgt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (Handelsbrauch.) Verträge sind grundsätzlich formlos; nur in Ausnahmefällen ist Schriftform oder gar notarielle oder gerichtliche Beurkundung notwendig (BGB). Im Wirtschaftsleben besonders häufig ist der Vertragsschluss durch Briefwechsel; soweit durch das Gesetz Sdiriftform vorgeschrieben ist, genügt Briefwechsel zur Wahrung der Form nicht.
Form von Rechtsgeschäften
Die Art und Weise, die Form, in der Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, ist in der deutschen Rechtsordnung weitgehend freigestellt.
So können Abschlüsse von Rechtsgeschäften
mündlich oder femmündlich,
schriftlich oder telegrafisch oder
durch einfaches Handeln (schlüssiges Handeln) erfolgen. Diesen Grundsatz bezeichnet man als Vertragsfreiheit. Es wäre schon problematisch, wenn jeder Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen werden müsste, bevor er giiltig wird. Die Vertragsfreiheit ermöglicht u.a. das reibungslose Funktionieren unserer Wirtschaftsordnung, Von jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen, so auch in diesem Bereich. Zum Schutz der beteiligten Personen Rechtsgeschäften eine mehr oder weniger strenge Form vor-geschrieben:
- Schriftform bedeutet, dass das betreffende Rechtsgeschäft schriftlich erstellt und von den abschließtenden Parteien eigenhäridig unterzeichnet wird (z.B. Mietverträge mit siner Laufzeit von mehr als 1 Jahr, Bürgschaften unter Nichtkaufleuten, Schuldversprechen, Ratenkäufe).
Öffentliche Beglaubigung beinhaltet die Schriftform sowie zusätzlich die notariell oder behördlich beglaubigte Unterschrift der Parteien (Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch, in das Handelsregister oder Vereinsregister).
Öffentliche Beurkundung schließt nicht nur die Bestätigung der Unterschriften ein, sondern hier handelt es sich vielmehr urn die Beurkundung des gesamten Schriftstückes, wobei die Unterschriften ebenfalls in Gegenwart der bestätigenden Person abgegeben werden müssen (Kaufverträge über Grundstücke, Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG, Eheverträge).
Nichtig sind Rechtsgeschäfte,
die von Personen abgeschlossen wurden, denen die Geschäftsfähigkelt fehlt,
die einen Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen, wie
im Scherz abgegebene Willenserklärungen,
im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärungen,
- die einen Mangel im Inhalt des Rechtsgeschäftes aufweisen, wie
sittenwidrige Geschäfte,
durch Gesetz verbotene Geschäfte,
• die einen Formmangel aufweisen, d.h. einen Verstoss gegen Form
hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von
Zahlungsbedingungen im nationalen und internationalen Handel
Zu den gebräuchlichsten Zahlungsformen gehören Vorauszahlung, Anzahlung, Abschlag, Zahlung bei Lieferung und offene Rechnung.
Bei der Vorauszahlung wird der volle geschuldete Betrag vor Lieferung der Ware gezahlt. Das ist natürlich für den Exporteur günstig, für den Importeur ungünstig, wird aber häutig bei Ungewisser Bonität des Kunden, sowie bei Sonderanfertigungen vereinbart.
Anzahlung bedeutet, daß ein Teil der Summe vor Erhalt der Ware gezahlt wird. Im Gegensatz dazu werden Teilzahlungen - sogenannte Abschläge - meist vereinbart, wenn die Herstellungszeiten sehr lang sind. Ein Abschlag wird dann bei Erreichen gewisser Fertigungsstufen gezahlt.
Zahlune bei Lieferung heißt, daß dem Importeur die Ware erst gegen Leitung der Zahlung ausgehändigt wird. Die Zahlung kann neben Barzahlung auch durch Scheck oder Nachnahme geleistet werden. Im Falle der offenen Rechnung kann die Ware innerhalb einer bestimmtem Frist, dem Zahlungsziel, gezahlt werden.
Im internationalen Handel stehen sich normalerweise Partner gegenüber, die an sehr unterschiedliche vertragliche Regelungen gewöhnt sind. Deshalb ist die Gestaltung dieser Verträge besonders wichtig. Natürlich entsteht auch ein Interessenkonflikt, denn Exporteur ist an einer möglichst frähen, der Importeur natürlich an einer möglichst späten Zahlung interessiert. Im Außenhandel gehört das Dokumenten-Akkreditiv zu den gebräuchlichsten Formen. Dabei verptlichtet sich die Bank des Importeuer dem Exporteur den Rechnungsbetrag zu zahlen, sobald dieser die Waren ordnungsgemaß abgeschickt hat, d.h. der Exporteur kann sich auf das Yahlungsversprechen einer Bank verlassen. Der Exporteur muß Bank des Importeurs als Beweis, daß er die Ware ordnungsgemäß verschickt hat, die entsprechenden Dokumente (die beweisen, daß er die Ware dem Spediteur übergeben hat, daß sie verzollt und versichert wurde) voriegen.
Fragen zum Text:
Nennen sie bitte Hauptzahlungsbedingungen im nationalen und Internationalen Handel?
Was bedeutet das Vorauszahlung?
Begründet Sie sitze die Begriffe "Anzahlung" und "Teilzahlung"?
Was bedeutet das Zahlung bei Lieferung?
Welche Dokumente gehören zu den Dokumenten der Akkreditiv?
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