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МИНИСТЕРСТВО ОБРАЗОВАНИЯ И НАУКИ РФ ФЕДЕРАЛЬНОЕ ГОСУДАРСТВЕННОЕ БЮДЖЕТНОЕ ОБРАЗОВАТЕЛЬНОЕ УЧРЕЖДЕНИЕ ВЫСШЕГО ОБРАЗОВАНИЯ ВОРОНЕЖСКИЙ ГОСУДАРСТВЕННЫЙ УНИВЕРСИТЕТ

Кафедра немецкой филологии

Учебнометодическое пособие по немецкому экономическому языку:

« Finanzen und Kredite»

для магистров направления Финансы и кредит очной, очно-заочной и заочной форм обучения

экономического факультета

Составитель: Борисова Л.М.

Воронеж 2017

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Утверждено научно-методическим советом факультета романогерманской филологии 14 марта 2017 г., протокол № 7.

Рецензент канд. пед. наук, доц. каф. нем. филологии М. В. Щербакова.

Учебно-методическое пособие подготовлено на кафедре немецкой филологии ф-та РГФ Воронежского государственного университета.

Пособие содержит аутентичные тексты и задания к ним. Оригинальные тексты по указанной тематике насыщенны фактическим материалом, что дает обучающимся возможность получить представление о системе финансирования в немецких предприятиях, об инвестициях, а также об основных типах кредитов. Предложенные материалы позволят обучающимся расширить свои знания о системе внешнего и внутреннего финансирования в немецких предприятиях, о классификации инвестиций, что будет также способствовать совершенствованию деловых профессиональных качеств будущих предпринимателей в условиях глобализации . Предлагаемая к текстовому материалу система лексико-грамматических упражнений, а также коммуникативных упражнений способствует активному усвоению лексических единиц по данной теме, а также имеет своей целью развитие и совершенствование навыков монологической и дискуссионнодиалогической речи в рамках предложенной тематики.

Рекомендуется для магистров направления Финансы и кредит очной, очно-заочной и заочной форм обучения экономического факультета для работы над темой ,, Finanzen und Kredite“.

Для направлений: 38.04.08.- Финансы и кредит.

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Text № 1

Lesen Sie den Text №1, beantworten Sie die Fragen: 1. Wie lässt sich der Finanzierungsbegriff definieren? 2. . Welche Finanzierungsformen unterscheidet man? 3. Wie erfolgt die optimale Finanzierung?

1 Begriff und Finanzierungsformen

1.1 Zum Begriff Finanzierung

Begriffsdefinitionen sind unerläßlich, damit man weiss, worüber gesprochen wird. An Definitionen zum Terminus Finanzierung fehlt es nicht in der betriebswirtschaftlichen Literatur. Es ist nicht beabsichtigt, hier einen auch nur annähernd vollständigen Literaturüberblick zu geben. Nur einzelne Beiträge werden hervorgehoben. Es besteht zunächst weitgehend Konsens in der Fachwelt, dass Finanzierungsmaßnahmen der Beschaffung von Geld bzw. geldwerten Einlagen dienen. Privatmann R, der bei der Sparkasse einen Konsumkredit aufnimmt, die X-GmbH, die von einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen aufnimmt, die Y-AG, die junge Aktien gegen Einlagen an der Börse plaziert, und die Z-OHG, deren Gesellschafter Sacheinlagen einbringen, nehmen in diesem Sinn Finanzierungsmaßnahmen vor.

Wir charakterisieren eine Finanzierungsmaßnahme vorläufig durch einen Zahlungsstrom, der mit einer Einzahlung an das Unternehmen (bzw. den Privatmann P.) beginnt und durch Auszahlungen in späteren Perioden gekennzeichnet ist. Analog hierzu kann man eine Investition durch einen Zahlungsstrom abbilden, der mit einer Auszahlung beginnt und auf die in späteren Perioden Einzahlungen folgen. Somit werden Investitionsund Finanzierungsmaßnahmen durch Zahlungsreihen charakterisiert, deren Zahlungswirkungen entgegengesetzt sind. Eine Finanzierungsmaßnahine wird deshalb vorläufig als eine Einzahlung an das Unternehmen definiert, für die dieses zu späteren Zeitpunkten Auszahlungen an die Kapitalgeber zu leisten hat.

Vorläufige Definition einer Finanzierungsmaßnahme: Eine Finanzierungsmaßnahme bewirke eine Hinzahlung an das Unternehmen, für die dieses zu späteren Zeitpunkten Auszahlungen an die Kapitalgeber zu leisten hat.

Die allein auf die Geldoder Mittelbeschaffung abstellende Definition von Finanzierung ist jedoch nicht zweckmäßig, weil wichtige Bestandteile von Finanzierungsmaßnahmen ausgeschlossen bleiben. Wichtig ist, zu welchen Vertragsbedingungen ein Unternehmen finanzielle Mittel beschaffen kann.

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Der Vertrag kann vorsehen, daß das Unternehmen bestimmte, vertraglich fixierte Zahlungen unbedingt, d. h. immer und unter allen Umscänden zu leisten hat. Dies ist z. B. bei einem standardisierten Kreditvertrag der Fall. Der Kontrakt kann aber auch so gestaltet sein, daß an Geldgeber nur dann präzisierte Zahlungen zu leisten sind, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Knüpft eine solche z. B. an das Vorliegen positiver Jahresüberschüsse an, können Gewinnobligationen, Genußscheine, Stammoder Vorzugsaktien vorliegen. Wichtig ist weiterhin, welche Geldgeber zusätzliche Siche-rungsverträge abschließen können und welche Informationsund Kontrollrechte Geldgebern vertraglich zugestanden werden. Finanzierungsmaßnahmen dienen somit der Beschaffung von finanziellen Mitteln, die i. d. R. gewollt, in Ausnahmefällen auch ungewollt von Kapitalgebern zu bestimmten Bedingungen bereitgestellt werden. Finanzierungsentscheidungen erstrecken sich auf die Gestaltung finanzieller Beziehungen zwischen dem Kapital aufnehmenden Unternehmen und den Kapitalgebern, wobei diese Beziehungen in bezug auf Höhe, Zeitpunkt, Sicherheitsgrad der Zahlungen und ihre Abhängigkeit vom Eintritt bestimmter Bedingungen gestaltbar sind (Swoboda [Investition] 15).

Der Begriff Finanzierung umfaßt alle Maßnahmen der Mittelbeschaffung und -rückzahlung und damit der Gestaltung der Zahlungs-, Informations-, Kontrollund Sicherungsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kapitalgebern.

1.2 Eine Systematik der Finanzierungsformen.

1.2.1 Zahlungsbeziehungen zwischen Unternehmen und Märkten. Unternehmen sind in Finanzierungsmärkte einerseits und Arbeits-, Güter-, Rohstoff-, Energiemärkte andererseits eingebettet. Betrachtet man die Zahlungsbeziehungen zwischen Unternehmen und den genannten Märkten, lassen sich die folgenden Beziehungen unterscheiden (vgl. Abb.

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(1)Einzahlungen von Nichtfinanzierungsmärkten an das Unternehmen (Produkterlöse, erhaltene Mieten etc.);

(2)Auszahlungen des Unternehmens an Nichtfinanzierungsmärkte (Auszahlungen für Grundstücke, Bauten, maschinelle Anlagen, Rohstoffe, Patente, Löhne, Energie etc.);

(3)Einzahlungen von Gläubigern an das Unternehmen (Kredite); es liegt Fremdiinanzierung vor;

(4)Einzahlungen von bisherigen Eigentümern an das Unternehmen (Einlagen der bisherigen Gesellschafter einer OHG; Übernahme junger Aktien ausschließlich durch die bisherigen Anteilseigner); es liegt Eigenfinanzierung vor;

(5} Einzahlungen von neuen Eigentümern an das Unternehmen (ein Einzelkaufmann nimmt einen Partner gegen Einlage auf; eine GmbH erweitert die Eigenkapitalbasis durch Aufnahme neuer Gesellschafter, die Gesellschaftsanteile gegen Bareinlagen übernehmen); es liegt Beteiligungsfinanzierung vor;

(6) Auszahlungen des Unternehmens an Gläubiger: a) Zinszahlungen; b) Tilgungszahlungen;

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(7} Auszahlungen des Unternehmens an Eigentümer (Entnahme, Dividende, Vorzugsdividende, Kapitalrückzahlungen, Liquidationsdividende);

(8)Steuerzahlungen des Unternehmens an den Fiskus;

(9)Subventionszahlungen an das Unternehmen.

1.2.2Eigenund Fremdfinanzierung

Differenziert man die Zahlungsbeziehungen nach der Rechtsstellung derjenigen, die die Mittel bereitstellen, kann man Fremdfinanzierung einerseits und Eigenbzw. Beteiligungsfinanzierung

andererseits unterscheiden.

Fremdmittelgeber (Gläubiger) stellen Mittel zur Verfügung gegen vertraglich fixierte und i. d. R. unbedingte Zinsund Tilgungszahlungen. Ihre Zahlungsansprüche gehen denjenigen der bisherigen oder neuen Eigentümer vor. Ihre Entscheidungskompetenzen bezüglich der im Unternehmen zu treffenden Investitionsund Finanzierungsemscheidungcn sind regelmäßig sehr klein und beschränken sich auf die Vereinbarungen (Negativklauseln, Besicherungen des Kreditbetrages}, die sie im Kreditvertrag haben durchsetzen können. Auch der Informationsstand der Gläubiger über die wirtschaftliche Lage des Schuldner-Unternehmens ist regelmäßig deutlich weniger gut als der der geschäftsführenden Eigentümer oder der der angestellten Manager (Vorstände, Geschäftsführer). Zwar ist der Informationsstand verschiedener Klassen von Gläubigern unterschiedlich - die Hausbank, die einen Vertreter im Aufsichtsrat der AG oder im Beirat einer GmbH hat, hat regelmäßig einen besseren Informationsstand über die wirtschaftliche Lage als ein unbedeutender Lieferant -, doch ist unbestritten, daß der Informationsvorsprung von Eigentümern kaum aufholbar ist. Wegen der den Gläubigern regelmäßig versagten Ent-

scheidungskompetenzen einerseits und ihres vergleichsweise deutlichen Wissensdefizits hinsichtlich der Ertragslage und Liquidität des Schuldnerunternehmens (und damit der Sicherheit ihrer eigenen Position) andererseits kennt die Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland eine beträchtliche Zahl von Normen, deren vorrangiger Zweck der Schutz der Gläubiger vor geplanten Schädigungen der Eigentümer ist (Drukarczyk [Überschuldungsmessung] 556-558; vgl. Abschn. »Rechnungswesen« in Bd. 2).

Fremdkapitalgeber (Gläubiger) stellen Mittel gegen vertraglich fixierte und regelmäßig unbedingt zu leistende Zinsund Tilgungszahlungen zur Verfügung. Weil die Entscheidungskompetenzen über Investitionsund Fmanzierungsmaßnahmen bei den Managern bzw. Eigentümern des Schuldnerunternehmens liegen und diese auch über einen

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Informationsvorsprung vor den Gläubigern verfügen, sind deren Ansprüche durch gesetzliche Regelungen einerseits und vertragliche Vereinbarungen andererseits verfestigt.

Kapitalgeber, die Eigenmittel bereitstellen, haben den Ansprüchen der Gläubiger nachgeordnete Ansprüche auf Zahlungen. Dies gilt für die Entnahmen (Ausschüttungen) pro Periode und für Kapitalrückzahlungen bei Kapitalherabsetzung oder Liquidation des Unternehmens. Ihre Entscheidungskompetenzen sind abhängig von der Rechtsform des Unternehmens und der juristischen bzw. faktischen Position, die sie im Kreis der Eigentümer einnehmen. Ihr Informationsstand ist stark korreliert mit ihren Entscheidungskompetenzen. Er reicht von dem bestinformierten Einzelkaufmann oder Großaktionär, der zugleich Vorstandsmitglied ist, bis zu dem Kleinaktionär von sog. großen Publikumsaktiengesellschaften, dessen Informationsstand sich nicht von dem der Masse der Gläubiger unterscheidet.

Eigenkapitalgeber haben letztrangige Ansprüche an die Überschüsse des Unternehmens. Sie tragen i.d.R. die Hauptlast der Risiken; ihnen gehören auch die Chancen. Folgerichtig liegen die Entscheidungskompetenzen bei ihnen. Bei Rechtsformen, in denen die Trennung zwischen Eigentum und Management weit fortgeschritten bzw. vollzogen ist (z.B. große Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften), sind die Entscheidungskompetenzen der Eigentümer zugunsten jener des Managements stark ausgedünnt.

1.2.3Außenund Innenfinanzierung

Die Unterscheidung in Fremdbzw. Eigenfinanzierung erschöpft die vielfältigen Finanzierungsmaßnahmen nicht. Diese Differenzierung untergliedert vielmehr nur den Bereich, der üblicherweise mit »Außenfinanzierung« bzw. »externer Finanzierung« bezeichnet wird und der die Zahlungsbeziehungen kennzeichnen soll, die zwischen dem Unternehmen und den außerhalb des Unternehmens liegenden Finanzierungsmärkten bestehen.

Abb. 5.1 zeigt, dass auch zwischen Unternehmen und Nichtfinanzierungsmärkten wichtige Zahlungsbeziehungen existieren. Es sind im Wesentlichen diese Zahlungsbeziehungen, die in Verbindung mit dem externen betrieblichen Rechnungswesen den Bereich von Finanzierungsmaßnahmen entstehen lassen, der mit »Innenfinanzierung« bzw. »interner Finanzierung« bezeichnet wird.

Um den ökonomischen Gehalt des Problembereichs »Innenfinanzierung« deutlich zu machen, sind erstens die Beziehungen zwischen Ein-und Auszahlungen einerseits und den relevanten Begriffen des externen Rechnungswesens Ertrag und Aufwand andererseits zu erläutern (vgl. Abschn. »Rechnungswesen" in Bd. 2). Zweitens ist die ausschüttungssperrende

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Wirkung handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften für bestimmte Rechtsformen zu skizzieren. Beides zusammen erklärt die finanziellen Konsequenzen von wichtigen, zur Innenfinanzierung gerechneten Maßnahmen.

Die Beziehungen zwischen Auszahlungen und der korrespondierenden Kategorie des externen Rechnungswesens »Aufwand« ergeben sich aus Abb. 5.2. Die Beziehungen zwischen Einzahlungen und Erträgen verdeutlicht Abb. 5.3.

Für die Rechtsformen von Unternehmen, die für ihre Gesellschaftsschulden nur mit ihrem Vermögen haften, gelten besondere, vorrangig dem Gläubigerschutz dienende Rechnungslegungsvorschriften (vgl. etwa §§ 150-158 AktG und §§ 264-289 HOB; §§ 42-42a GmbHG und §§ 264-283 HGB). Deren Zwecke sind insbesondere die Realisierung einer Ausschüttungssperre, d.h. Blockierung eines Mindesthaftungsvermögens in der Gesellschaft, und die Abgabe von Mindestinformationen, deren Adressaten vor allem außenstehende Anteilseigner und Gläubiger sind (Stützel [Bilanztheorie] 323/324; Moxter [Bilanzlehre 51-57). Im Zusammenhang mit Maßnahmen der Innenfinanzierung ist hier die Konstruktion der Ausschüttungssperre von Bedeutung.

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Sinn der bilanziell realisierten Ausschüttungssperre ist die Bindung einer Mindesthaftungsmasse im Unternehmen. Ausschüttungen (Entnahmen) sind daher so zu begrenzen, dass die Mindesthaftungsmasse im Unternehmen erhalten bleibt. Für Unternehmen, die für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem Vermögen haften, sichert der Gesetzgeber die Erhaltung der Mindesthaftungsmasse auf einem einfallsreichen und zugleich einfachen Weg:

1.Er definiert über Rechnungslegungsnormen, was zu bilanzierende Vermögensgegenstände sind und wie diese zu bewerten sind. Damit ist die (bilanzielle) Vermögensmasse, die »Aktivseite«, definiert (SS 246-256, 264-

283HGB).

2.Er definiert, was zu passivierende Positionen sind und wie diese zu bewerten sind. Damit sind die ausschüttungssperrenden Tatbestände, die »Passiven«, fixiert (§ 150 AktG und §§ 246-256, 264-283 HGB).

3.Über Rechnungslegungsnormen und andere gesetzliche Vorschriften wird geklärt, welche Passiven geschaffen werden müssen und wer, wann und unter welchen Bedingungen Passiven - hier Gewinnrücklagen - erhoben, d.h. ausschüttungssperrende Posten schaffen darf ($ 7, 5 57, § 58, §

150AktG).

4.Über Rechnungslegungsnormen und andere gesetzliche Vorschriften wird geregelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Passiven »gesenkt« werden dürfen, d.h. wann das Grundkapital herabgesetzt werden darf, wann die gesetzliche und die Kapitalrücklage aufgelöst werden dürfen, wer

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wann welche Teile der Gewinnrücklagen auflösen, d.h. zur Ausschüttung freigeben darf etc. (SS 222-240, $ 150, § 58 AktG).

5. Ausgeschüttet (entnommen) werden darf der Überschuss der Aktiven über die Passiven, der Bilanzgewinn (§ 58 (4) AktG; § 268 Abs. 1 HGB). Ausschüttungen werden somit dann realisierbar, wenn es gelingt, die Aktiven ceteris paribus zu erhöhen, die Passiven ceteris paribus zu senken. Mit Hilfe der dargestellten »Verwerfungen« zwischen Einbzw. Auszahlungen und Erträgen bzw. Aufwendungen in den Abb. 5.2 und 5.3 und des skizzierten Systems der Ausschüttungssperre lassen sich folgende zur Innenfinanzierung zu zählende Maßnahmen bzw. Finanzierungswirkungen unterscheiden:

-Finanzierung durch Einbehaltung von ausschüttungsfähigem, aber nicht ausgeschüttetem Überschuss der Aktiven über die Passiven;

-Finanzierung durch zwangsweise erfolgende Bindung von Mitteln im Unternehmen. Verrechnet ein Unternehmen, den Vorschriften

des HGB folgend, Abschreibungen (Abt) auf in einer früheren Periode beschaffte Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, handelt es sich gemäß Abb. 5.2 um nachperiodisierten Aufwand: Der Aufwand folgt einer früheren Auszahlung. Der Verrechnung des Aufwands steht in der Periode der Verrechnung keine entsprechende Auszahlung gegenüber. Da in der GuV der Periodenaufwand um Abt höher, in der Bilanz die Position abnutzbares Anlagevermögen um Abt niedriger ist, sind der Jahresüberschuss und damit ceteris padbus der Bilanzgewinn als maximale Ausschüttung um

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